Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fischer Bohr GmbH, Stand 15.02.2020

1. Vertragsgrundlagen

Vertragsgrundlage ist die Vergabeordnung und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), Ausgabe 2016. Unser Angebot und die nachfolgenden Bedingungen.

 

2. Genehmigungen

Die Beantragung der Bohrgenehmigungen erfolgt durch die Fischer Bohr GmbH im Namen und für die Rechnung des Auftraggebers, sofern sie nicht bauseitig vorliegen. Die Gebühren sind vom Auftraggeber direkt an die zuständige Behörde zu entrichten. Die Genehmigung der Bohrarbeiten wird von der Unteren Wasserbehörde direkt an den AG geschickt. Der AG wird der Fischer Bohr GmbH unverzüglich nach Zugang eine Kopie dieser Bohrgenehmigung aushändigen. Ab einer Tiefe von über 100 m muss zusätzlich eine Genehmigung des Bergamtes eingeholt werden. Für diese Genehmigung gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend. Weitere evtl. erforderliche Bewilligungen oder Genehmigungen (z. B. bei der Benutzung fremden Grundes) stellt der Auftraggeber.

 

3. Zu- und Abfahrt zu Bohrstelle

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Bohrunternehmen bei jeder Witterung die ungehinderte Zu- und Abfahrt (Mindestbreite 2,20 m, Mindestlänge 6,0 m und Mindesthöhe 2,55 m lt. Maschine) zur Bohrstelle zu gewährleisten. Stufen, Bürgersteige und andere Hindernisse sind vor Einrichtung der Baustelle vom AG zu sichern. Darüber hinaus sorgt der Auftraggeber für die Schaffung eines ausreichend großen und hindernisfreien Arbeitsplatzes entsprechend Vorgabe durch die Fischer Bohr GmbH. Die Bohrstelle nebst Zufahrt muss befahrbar und standfest ausgeführt sein. Hilfsmittel zur Verbringung der Bohrmaschine zum Bohrpunkt, z. B. Kran oder Ähnliches, gehen gesondert zu Lasten des Auftraggebers. Unvermeidbare Wege-, Flur- und Gebäudeschäden gehen zu Lasten des AG. Das Gewicht des Bohrgerätes beträgt 10-12 Tonnen.

 

4. Beweissicherung

Zur Beweissicherung werden der AG und die Fischer Bohr GmbH anlässlich einer Ortsbesichtigung vor Baubeginn den Zustand der Baustelle sowie der umliegenden Bebauung, Bepflanzung etc. dokumentieren und auf Foto festhalten.

 

5. Festlegung der Bohrpunkte

Die Bohrpunkte werden von der Fischer Bohr GmbH gemeinsam mit dem AG bei der Ortsbesichtigung oder bei Beginn der Baustelle vor der Bohrung festgelegt und gekennzeichnet. Der Abstand der Bohrpunkte zu Gebäuden muss mindestens 2 m betragen. Im Bereich der Bohrungen dürfen keine Ver- oder Entsorgungsleitungen angetroffen werden. Kosten wegen der Beschädigung unterirdischer Leitungen, Kabel oder Bauwerke gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der AG hat der Fischer Bohr GmbH vor Bohrbeginn den Erlaubnisschein für Erdarbeiten (Schachtschein) vorzulegen. Die Fa. Fischer Bohr GmbH ist insoweit zu einer eigenen Überprüfung des Untergrundes der Bohrpunkte nicht verpflichtet.                                                                                                           

6. Bereitstellung von Bauwasser und Energie

Die Bereitstellung des erforderlichen Bauwassers am Bohrplatz ist kostenfrei vom Auftraggeber zu gewährleisten. Benötigt wird hierfür ein ¾ Zoll-Wasseranschluss oder ein Standrohr mit C – Anschlüssen, Entfernung max. 50 m. Die Bereitstellung der notwendigen elektrischen Energie ist kostenfrei vom Auftraggeber zu gewährleisten. Benötigt werden hierfür 220 Volt, 380 Volt, 35 Ampere, Entfernung max. 50 m.

 

7. Beseitigung von Bohrgut und –spülung sowie des Grundwassers

Die Beseitigung des Bohrgutes und der Bohrspülung und des Grundwasser erfolgt zu Lasten des Auftraggebers. Bei  Erdwärmebohrungen ist eine Einleitgenehmigung notwendig um das Grundwasser ins Kanalnetz abzuleiten. Der AG hat deshalb vor Bohrbeginn beim zuständigen Abwasserentsorger (Gemeinde, Abwasserzweckverband etc.) eine Wassereinleitungsgenehmigung einzuholen. Das anfallende Grundwasser darf in keine öffentlichen Gewässer (z. B. Teich, See, Fluss, Bach o. ä.) eingeleitet werden. 

 

8. Bodenproben

Verlangt die Behörde die Entnahme von Bodenproben ,so sind diese vom  AG aufzubewahren.

Die Proben dürfen bis zu einer schriftlichen Verwerfung nicht entsorgt werden. Und sind den Behörden auf Anforderung jederzeit zur Besichtigung oder Abholung bereitzustellen.

 

9. Grundwasser und Wasserqualität

Brunnenbohrungen werden aufgrund einer allgemeinen Einschätzung der örtlichen Hydrogeologie ausgeführt. Die Fischer Bohr GmbH kann daher keine Gewähr dafür übernehmen, dass in einer bestimmten Bohrtiefe Wasser angetroffen wird. Fehlbohrungen, ausgelöst durch hydrogeologische Bedingungen, werden pro erbohrten Bohrmeter zzgl. Der Transport- und Baustelleneinrichtungskosten abgerechnet. Dies gilt entsprechend, wenn der AG einen Abbruch der Bohrarbeiten vor erfolgtem Brunnenausbau anordnet.

Die Fischer Bohr GmbH haftet nicht für die chemische und biologische Beschaffenheit des Wassers und nicht für die Ergiebigkeit des Bodens, siehe DIN 18302 Abs. 3 der ATV Brunnenarbeiten. Auf diese Kriterien hat die Fischer Bohr GmbH als Bohrbetrieb keinen Einfluss.

Das erbohrte Wasser ist erst nach Untersuchung und Freigabe durch das zuständige Gesundheitsamt als Trinkwasser zu nutzen (bei Gartenbrunnen nicht erforderlich). Die Einholung der Wasseranalyse obliegt dem AG; sie ist nicht Bestandteil des Kostenangebotes.

 

10. Bohrbeginn, Verzögerung, Geologische Schwierigkeiten

Die Bohrarbeiten können erst nach Vorlage aller Genehmigungen begonnen werden.

Kann eine Bohrung aus geologischen Gründen nicht oder nur verspätet fertiggestellt werden, kann die Fischer Bohr GmbH für Folge- und Verzögerungsschäden nicht haftbar gemacht werden.

   

11.  Aufwendungen bei Wasser- und Gasaustritten

Unvorhergesehene Aufwendungen, wie namentlich die Folge- und Sanierungskosten von artesischen (gespannten) Wasser- oder Gasaustritten, werden zusätzlich in Regie verrechnet und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Fischer Bohr GmbH kann nach billigem Ermessen vom Angebot/Auftrag zurücktreten, wenn von den zuständigen Behörden auf die Möglichkeit von

artesischem Grundwasser aufmerksam gemacht wurde. Im Falle des Rücktritts der Fischer Bohr GmbH trägt der AG lediglich die Kosten der bis zum Erkennen des Rücktrittsgrundes bereits ausgeführten Leistungen.

 

12. Unterbrechung des Bohrauftrags

Muss aus bauseitigen oder sonst nicht von der Fischer Bohr GmbH zu vertretenden Gründen die Bohranlage vor Beendigung des Auftrages gebaut werden, so wird zur entstehenden Wartezeit ein zusätzlicher An- und Abtransport in Rechnung gestellt, sofern nach Ende der Bauunterbrechung der Bohraufrag noch ausgeführt wird. Andernfalls erfolgt die Abrechnung gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B.

 

13. Abnahme                                                                                                                    

Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B.

 

14. Zahlungsbedingungen/Zahlungsziel

Die Parteien vereinbaren Abschlagszahlungen gem. § 16 Nr. 1 VOB/B in möglichst kurzen Zeitabständen. Zahlungsziel für Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung: 10 Tage ohne Abzug. Maßgeblich für die Fristwahrung ist jeweils nicht die Absendung des Geldes, sondern der Zahlungseingang bei der Fischer Bohr GmbH.

 

15. Kostensätze bei unverschuldeten Verzögerungen oder Wartezeiten

Regieansätze für Wartezeiten oder Verzögerungen, die Fischer Bohr GmbH nicht zu vertreten hat, werden dem Auftraggeber wie folgt in Rechnung gestellt:

            Bohrmeister                              €/Std.   49,00

            Bohrhelfer                                €/Std.   39,00

            Transporter                               €/Std.   65,00

            Bohrgerät (ohne Bohrteam)        €/Std.   200,00

 

16. Mängelhaftung

Für Mängelansprüche des Auftraggebers gelten die Bestimmungen des § 13 VOB/B.

                                                                                                                                            

17.Haftung

Jegliche Haftung der Fischer Bohr GmbH für Folgeschäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig oder die Haftung folgt aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung

 

des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruht.

 

18. Gerichtsstand

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird Chemnitz als Gerichtsstand vereinbart.